1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Garantiebedingungen der Swiss Dental Solutions AG (im Folgenden Swiss Dental Solutions oder SDS), gelten EU-weit gegenüber den von SDS zertifizierten Zahnärzten, welche die Produkte direkt von Swiss Dental Solutions oder von einem autorisierten Vertriebspartner erworben haben, für alle SDS1.2/SDS2.2/SDS2.1 Implantate und Aufbaupfosten, die von der Swiss Dental Solutions AG, ihren Tochtergesellschaften und autorisierten Vertriebspartnern hergestellt und vermarktet werden.
Patienten, Labors und Zwischenhändler können keine Rechte hieraus ableiten.
2. Voraussetzungen für eine mögliche Garantie
Zahnärzte können sich nur dann auf diese Garantie berufen, wenn
- eine entsprechende Ausbildung/Schulung der SDS besucht wurde und der Behandler insoweit zertifiziert ist und
- die Behandlung den Richtlinien der Gebrauchsanweisung, dem Bohrprotokoll und/oder dem Prothetikhandbuch entspricht und auch keine fahrlässige Abweichung hiervon vorliegt und
- die Behandlung dem aktuellen Stand der obligatorischen Schulung von Swiss Dental Solutions entspricht und
- zum Zeitpunkt der Schadensmeldung keine ausstehenden Zahlungen des behandelnden Zahnarztes gegenüber Swiss Dental Solutions existieren und
- zum Zeitpunkt der Schadensmeldung keine ausstehenden Zahlungen des behandelnden Zahnarztes gegenüber Swiss Dental Solutions existieren und
ein möglicher Anspruch vom behandelnden Zahnarzt innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Feststellung eines Mangels bei Swiss Dental Solutions angemeldet wurde und die Meldung über das Meldungsformular FO-822.04, in dem die vermeintliche Fehlerquelle anzugeben ist, ausgefüllt und innerhalb von neunzig (90) Tagen zusammen mit dem beanstandeten Produkt und Röntgenbildern an Swiss Dental Solutions übergeben wurde (Vor der Übergabe an Swiss Dental Solutions müssen alle Produkte sterilisiert werden).
3. Zeitliche Beschränkung | Umfang der Garantie
Liegt ein Garantiefall vor, dann sind die daraus resultierenden Leistungen im Falle einer Fraktur zeitlich unbegrenzt.
Ansonsten gilt, dass bei Nicht-Osseointegration oder bei Verlust der Osseointegration die Garantie auf den Zeitraum bis zum finalen Einsetzen der endgültigen prothetischen Versorgung beschränkt ist. In diesen Fällen garantiert Swiss Dental Solutions den Ersatz von SDS-Implantaten. Das Implantat wird von Swiss Dental Solutions durch ein gleichwertiges Implantat von Swiss Dental Solutions ersetzt. Änderungen des Designs, des Durchmessers und der Länge sind daher möglich.
Im Garantiefalle wird Swiss Dental Solutions das jeweilige Produkt ohne zusätzliche Kosten ersetzen.
Die vorgenannten Leistungen sind die einzige Verpflichtung von Swiss Dental Solutions. Insbesondere werden durch diese Garantie keine Kosten oder Leistungen übernommen, die mit der jeweiligen Behandlung oder Folgebehandlung zu tun haben.
4. Ausschluss der Garantie
Garantieleistungen sind ausgeschlossen, wenn
- das Produkt aufgrund eines Traumas eines Unfalls oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Patienten oder eines Dritten versagt, oder
- das Produkt bei Patienten versagt, bei denen bekannte Kontraindikationen für eine erfolgreiche Osseointegration des Implantates bestehen, oder
- das Versagen mechanisch beanspruchter Komponenten auf normalen Verschleiß oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten zurückzuführen ist.
Ansprüche gegen Swiss Dental Solutions sind in Fällen von nicht osseointegrierten Implantaten ebenfalls ausgeschlossen, wenn die persönliche SDS-Erfolgsrate des Behandlers nicht mindestens 90 % der durchschnittlichen Erfolgsrate aller Behandler seit der Einführung der aktuellen Produktpalette beträgt (›130.000 Implantate seit 2013).
In all diesen Fällen werden keine Garantieleistungen gemäß diesen Garantiebestimmungen erbracht (Chemotherapie, krankheits- oder altersbedingter Knochenverlust usw.).
5. Keine weiteren Ansprüche
Zahnärzte können keine weiteren Ansprüche für Schäden im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Garantie geltend machen.
Swiss Dental Solutions übernimmt keine Kosten, Honorare oder entgangenen Gewinne von Behandlungsanbietern oder Labors.
Swiss Dental Solutions lehnt auch jede weitere Haftung gegenüber den Behandlungsanbietern ab.
6. Anwendbares Recht | Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Vereinbarter Gerichtsstand ist Konstanz.
7. Zusammenfassung als Schaubild ohne Anspruch auf Gewähr:
|
Implantat |
Zementierter Aufbaupfosten |
Prothetische Restauration |
Garantie während der Osseointegration * |
Ersatz des Implantates |
Ersatz des Aufbaupfosten |
– |
Lebenslange Garantie |
Ersatz des Implantates bei Fraktur |
Ersatz des Aufbaupfosten bei Fraktur |
– |
* Bei Nicht-Osseointegration oder bei Verlust der Osseointegration ist die Garantie auf den Zeitraum bis zum finalen Einsetzen der endgültigen prothetischen Versorgung beschränkt. Swiss Dental Solutions leistet Ersatz für diese nicht osseointegrierten Implantate nur wenn alle Voraussetzungen der Garantie vorliegen und solange die persönliche SDS-Erfolgsrate des Behandlers mindestens 90 % der durchschnittlichen Erfolgsrate aller Behandler seit der Einführung der aktuellen Produktpalette beträgt (+130.000 Implantate seit 2013) und keine anderen Ausschlussgründe bestehen.